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Rechtliche Hinweise zu Domainverkäufen über DNS (RFC 10023)

Was Domaininhaber und Unternehmen in Deutschland, Österreich und der Schweiz beachten sollten, wenn sie Verkaufsabsichten und Preisvorstellungen über DNS-Einträge signalisieren. Hinweise zu Impressumspflicht, BGB-Vertragsrecht, Steuern und Wettbewerbsrecht.

Wichtiger Hinweis:

Diese Übersicht dient reinen Informationszwecken und spiegelt den technischen und rechtlichen Stand wider. Sie stellt keine Rechtsberatung oder steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Fachanwalt für IT-Recht oder Steuerberater.

1Ist ein DNS-Eintrag ein verbindliches Kaufangebot (§ 145 BGB)?

Nach deutschem und europäischem Zivilrecht ist die Veröffentlichung eines Preises im DNS-Eintrag (wie fval=EUR2500) kein verbindliches Angebot an die Allgemeinheit, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (Fachbegriff: invitatio ad offerendum).

Bedeutung in der Praxis:

Niemand kann durch eine einfache Annahmeerklärung einen Kauf erzwingen. Als Domaininhaber behalten Sie die volle Vertragsfreiheit und entscheiden frei, an wen und zu welchem Preis Sie die Domain verkaufen.

2Gilt die Impressumspflicht (§ 5 DDG) für den DNS-Eintrag?

Ein TXT-Eintrag im DNS ist kein Telemediendienst, der ein eigenes Impressum tragen muss. Aufgrund der technischen Längenbegrenzung von DNS-Strings wäre das auch gar nicht möglich.

Empfehlung für das Feld furi:

Verlinken Sie im Feld furi auf eine gesicherte Website, eine eigene Projektseite oder einen Treuhandservice, wo ein vollständiges, leicht auffindbares Impressum und eine Datenschutzerklärung hinterlegt sind. So vermeiden Sie Risiken nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

3Mehrwertsteuer und Preisangabenverordnung

Richtet sich ein Verkaufsangebot an Verbraucher, verlangt die Preisangabenverordnung in Deutschland grundsätzlich die Nennung von Endpreisen inklusive Umsatzsteuer.

  • Im B2B-Bereich: Bei Verkäufen zwischen Unternehmern sind Nettopreise üblich.
  • Empfehlung für RFC 10023: Nutzen Sie das Freitextfeld ftxt für Klarheit, zum Beispiel mit dem Zusatz ftxt=Netto zzgl. USt. / B2B Transaktion oder ftxt=Endpreis inkl. MwSt..

4Markenschutz und Markenrechte

Ein öffentlicher Verkaufsvermerk im DNS dokumentiert die Absicht, eine Domain gegen Geld abzugeben. Verletzt die Domain fremde Markenrechte oder Firmennamen, kann ein hoher Kaufpreis von Gerichten oder Schiedsstellen als Indiz für Bösgläubigkeit gewertet werden.

Wichtig: Nutzen Sie RFC 10023 nur für Domains, an denen Sie berechtigte Interessen halten und keine Rechte Dritter verletzen.

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